So soll die „Neuordnung Europas“ aussehen, die Macron und
Merkel wollen. Zumindest jedoch baut der französische Präsident auf die
deutsche Bundeskanzlerin. Und für diese Reform sind alle Mittel recht.
Hintergrund: Die Staatsverschuldungen in Europa steigen
immer weiter. Mit wenigen Ausnahmen. Und das betrifft nicht nur die sogenannten
Krisenländer. Während die Staatsverschuldung in Deutschland noch bei etwa 65
Prozent vom Bruttoinlandsprodukt liegt, erreicht sie in Frankreich fast 100
Prozent! Dabei geht es nicht nur um die Vergemeinschaftung von Schulden.
Sondern um das Schreckgespenst jeden Eigentümers: Um Enteignungen! Zwei
Schlagworte, bei denen – vor allem beim letzten - jeder EU-Bürger hellwach
werden sollte!
Nun hat der Think Tank France Stratégie, der der
französischen Regierung nahesteht, weitere Vorschläge ausgearbeitet, um die
Verschuldung Europas zu bekämpfen. Und diese sind radikal! Die französische Denkfabrik, die lediglich ihre eigene
Meinung und nicht die der Regierung wiedergeben will – ein Schelm wer Böses
denkt – schlägt drei wichtige Punkte vor:
Eine stärkere Solidarität zwischen den Staaten der
Euro-Zone: Jene EU-Mitgliedstaaten,
die wirtschaftliche bzw. finanzielle Probleme haben, sollen von der
Gemeinschaft besser unterstützt werden!
Die Europäische Zentralbank (EZB) soll einen Teil der
Schulden der EU-Mitgliedstaaten aufkaufen! Das heißt nichts anderes, als dass
die staatlichen Schulden mit Hilfe der EZB „aufgelöst“ werden. Dies sei eine
notwendige Bedingung, um die Euro-Zone dauerhaft solide zu halten. Im Gegenzug
soll festgelegt werden, dass wenn ein Land den auferlegten Sparauflagen nicht
mehr nachkommen kann oder will, auch nicht mehr unterstützt werden soll!
Ein EU-Mitgliedsland, das verschuldet ist, soll Eigentümer
eines Teils der Bauflächen werden. Dafür soll eine jährliche Steuer anfallen.
Können oder wollen die Eigentümer jährlich eine solche nicht zahlen, dann würde
der Abschlag bei einem Verkauf oder einer Erbschaft abgerechnet werden.
Während großer und tiefer Krisen wägen sich vor allem
Immobilienbesitzer in relativer Sicherheit, weil ihr Grundbesitz nicht an Wert
verliert. Doch dies ist mehr als trügerisch. Häuser und Wohnungen sind
unbewegliche Güter, die dem Zugriff des Staates nicht ausweichen können. Frei
nach dem Motto „Ein Haus kann nicht weglaufen“.Gerade die Vergangenheit hat gezeigt, dass im Zuge des
Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken auch
Immobilienvermögen durch Zwangsanleihen belastet werden können. Schon in der Weimarer Republik - aber auch im Dritten Reich
(bis 1943) - gab es eine solche Zusatzsteuer. Die sogenannte Hauszins- oder
Gebäudeentschuldungssteuer. Das war eine auf Wohneigentum erhobene
Ertragssteuer. Oder anders ausgedrückt: Eine Zwangshypothek, die ins Grundbuch
eingetragen wurde. Diese betrug während und nach der Währungsreform 1923
zwischen 20 und 50 Prozent der üblichen Mietpreise.Auch im Zuge der Währungsreform 1948 wurden
Immobilienbesitzer auf dem Gebiet der entstehenden Bundesrepublik mit einer
Zwangshypothek belastet, die in den kommenden Jahren abbezahlt werden musste.
Denn auch in Deutschland sind die
Verhältnisse klar, was Beschlagnahmungen und Enteignungen anbelangt. Nur die
wenigsten wissen es ! Im Zuge der Flüchtlingskrise und damit einhergehendem
knappen Wohnraum wird im Herbst 2015 erstmals wieder öffentlich über die
Beschlagnahmung von Immobilien in Privatbesitz diskutiert! Die "Heilige Kuh" der Deutschen, sein Eigentum,
wird damit sprichwörtlich geschlachtet. Und das, obwohl die Bundesregierung
noch dementiert, Zwangsvermietungen leerstehender Immobilien für Flüchtlingen
zu planen.
Im Grundgesetz Artikel 14 (Absatz 1) heißt es dazu:
"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt."
So heißt es im Grundgesetz (Absatz 2) weiter: "Eigentum
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen."
Und in Absatz 3 steht hinsichtlich von Enteignungen ist
klipp und klar zu lesen: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“